Folgende Dinge ändern sich ebenfalls zum 19. April in Baden-Württemberg in Bezug auf die Corona Verordnung:
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
- Bei Einreisen aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten besteht dann keine Pflicht zur Quarantäne, wenn der Nachweis, dass vor mindestens 14 Tagen die Gabe der zweiten Impfdosis (bzw. bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson nach der Gabe der ersten und einzigen Impfdosis) mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt ist, erbracht werden kann.
- Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen.
- Bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten dagegen bleibt es für die ausnahmsweise noch erlaubte Einreise auch bei geimpften Personen bei der Notwendigkeit einer Quarantäne, da die Infektion mit bestimmten besorgniserregenden Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnte.
- Aufgrund des Auftretens neuer besorgniserregender Virusvarianten (wie zum Beispiel P.1), ist es erforderlich, die bislang bereits vorgesehene Ausnahme von der Quarantänepflicht für genesene Personen künftig nicht mehr auf die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten zu erstrecken
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Corona-Verordnung Absonderung
- Haushaltsangehörige Personen sowie enge Kontaktpersonen unterliegen grundsätzlich einer Absonderungspflicht; hiervon gibt es eine Ausnahme für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Von dieser Ausnahme gibt es wiederum Rückausnahmen:- Genesene Personen sind nicht von der Absonderungspflicht befreit, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante (außer der Variante B.1.1.7) festgestellt, und ihnen dies mitgeteilt wurde. Sind die genesenen Personen allerdings von derselben besorgniserregenden Virusvariante genesen, greift die Ausnahme wieder.
- Genesene und geimpfte Personen sind nicht von der Absonderungspflicht befreit, wenn sie typische Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten.
- Geimpfte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts sind nicht von der Absonderungspflicht befreit. Hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden.
- Die Isolationsdauer von positiv getesteten Personen beträgt in allen Fällen 14 Tage; die Ausnahme für positiv getestete Personen, die nicht mit einer besorgniserregenden Virusvariante infiziert sind, wird gestrichen.
- Aufnahme einer Testpflicht für enge Kontaktpersonen.
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung Absonderung
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Die Besucherzahlbeschränkung in § 3 Abs. 2 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen auf 2 Besucher am Tag wird aufgehoben, wenn 90 Prozent der Bewohner der Einrichtung geimpft/genesen sind.
- Besucher bleiben verpflichtet, während des Aufenthalts in Gemeinschaftsbereichen FFP2-Masken zu tragen. Beim Besuch von geimpften/genesenen Bewohnern im Bewohnerzimmer kann auf das Tragen einer Schutzmaske verzichtet werden.
- Besuche in Gemeinschaftsbereichen sind zulässig, sofern 90 Prozent der Bewohner gegen die COVID-19-Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen sind
Quelle: Land Baden-Württemberg