Gute Nachrichten, vor allem für Geschäfte und Händler sicher auch in unserem Landkreis. Noch knapp 1 Monat bis zum Black Friday. Das sagt euch sicher was, oder? Black Friday – so wird in den USA der Freitag genannt, der auf “Thanksgiving” (Erntedankfest) folgt. In den USA ist Thanksgiving ein gesetzlicher Feiertag, der immer am vierten Donnerstag im November stattfindet. Dieser Freitag wird von der US-Werbeindustrie als Startschuss für das Weihnachtsgeschäft angesehen und ist mittlerweile auch in Europa und Deutschland ein fester Begriff für Schnäppchenjäger. Doch der Begriff “Black Friday” barg in der Vergangenheit auch die Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden!
In den vergangenen Jahren hatten viele Händler und Geschäfte teils hohe Summen an Abmahnungen bekommen, weil sie diesen Begriff genutzt hatten. Jemand hatte den Begriff 2013 in Deutschland als Marke für über 900 Waren- und Dienstleistungen eintragen lassen, offensichtlich hauptsächlich, um damit gegen Nutzer des Begriffs vorzugehen… denn, wie die Gerichte nun feststellten, wurden die Marken von dessen Besitzer sonst nicht genutzt.
Im September 2019 wurde nach zahlreichen Anträgen von Beschwerdeführern über die Löschung der Marke verhandelt und im Februar 2020 hat das Bundespatentgericht die Entscheidung getroffen die Marke für Dienstleistungen im Bereich “Werbung” zu löschen. Die Begründung: Der Begriff war zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke 2013 schon allgemein geläufig gewesen. Die anderen angemeldeten Marken mit Black Friday blieben aber bestehen. Selbst genutzt wurde die Marken, außer für Abmahnungen, aber offenbar nicht, was nun zu einer Löschung wegen Nichtbenutzung, aufgrund einer weiteren Klage führe.
Mit Urteil von letztem Freitag, 14. Oktober 2022 wurde die erstinstanzliche Entscheidung des Landgericht Berlin, nun vom Kammergericht Berlin bestätigt und sämtliche Marken mit mehr als 900 eingetragenen Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Händler und Geschäfte die den Begriff ebenfalls nutzen oder nutzen wollen dürften nun also erleichtert sein. Da die Revision durch das Kammergericht nicht zugelassen wurde, bleibt der Markeninhaberin nun nur noch die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.
Quelle: Blackfriday und IT-Recht-Kanzlei München – Links mit weitere Infos: