Der Schweizer Bundesrat hat am Freitag, 18. Dezember 2020, die Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie nochmals markant verstärkt. Der Kanton Aargau begrüsst diesen Schritt. Aufgrund der sehr hohen und weiter steigenden Ansteckungszahlen, speziell auch im Kanton Aargau, ist ein Zuwarten bis nach Weihnachten nicht zu verantworten; dies vor allem auch, um eine weitere Belastung der Spitäler und des Gesundheitspersonals zu vermeiden. Gleiches gilt für Heime und Betreuungseinrichtungen.
Es braucht nun einschneidende Massnahmen, um den starken Anstieg der Infektionszahlen zu bremsen beziehungsweise die Infektionszahlen wieder zu senken. Dazu ist es notwendig, dass die Bevölkerung die angeordneten Vorgaben strikte einhält und die sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränkt. Die vom Bundesrat verschärften Massnahmen betreffen insbesondere Restaurants, Bars, Club¬betriebe sowie Kultur-, Unterhaltungs-, Freizeit-, Sport- und Wellnessbetriebe.
Der Regierungsrat hat aufgrund der Coronavirus-Lage im Kanton Aargau, insbesondere der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens, ergänzend zu den neuen Anordnungen des Bundesrates weitere Massnahmen auf kantonaler Ebene beschlossen, namentlich die Schliessung von Einkaufsläden. Dies auch, weil die Erfahrung von andern Kantonen zeigt, dass Schliessungen im Gastronomiebereich alleine nicht ausreichen, um eine markante Reduktion der Infektionszahlen beziehungsweise des im Vergleich mit andern Kantonen überdurchschnittlich höheren Reproduktionswertes zu bewirken.
Alle vom Bundesrat heute beschlossenen und vom Regierungsrat zusätzlich beschlossenen Massnahmen gelten im Kanton Aargau ab Sonntag, 20. Dezember 2020, 24 Uhr und sind bis 22. Januar 2021 befristet.
Die Bestimmungen zur Umsetzung (Verordnungen, Allgemeinverfügungen, Merkblätter usw.) werden vom Kanton Aargau auf www.ag.ch/coronavirus kontinuierlich nachgeführt und aktualisiert.
Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe werden geschlossen
Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe werden gemäss Bundesratsentscheid geschlossen. Ausgenommen sind Lieferdienste für Mahlzeiten, Betriebskantinen, Kantinen von Spitälern und Pflegeheimen (in beiden keine Gäste zugelassen) und Take-away-Betriebe sowie Restaurationsbetriebe in Hotels, die ausschliesslich Hotelgästen zur Verfügung stehen.
Ebenfalls ausgenommen sind Mensen oder Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen, die ausschliesslich zur Nutzung von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen sowie Angestellten der Schule zur Verfügung stehen.
Bei allen Ausnahmen gelten folgende Maximal-Öffnungszeiten: täglich von 6 bis 19 Uhr; am Sonntag sowie am 25. Dezember, 26. Dezember und 1. Januar ist zu schliessen.
Kultur-, Unterhaltungs-, Freizeit-, Sport- und Wellnessbetriebe werden geschlossen
Weiter hat der Bundesrat entschieden, dass Kultur-, Unterhaltungs-, Freizeit-, Sport- und Wellnessbetriebe geschlossen werden. Unter Kultur-, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe fallen namentlich und nicht abschliessend Einrichtungen wie Kinos, Museen und Ausstellungshallen, Lesesäle von Bibliotheken und Archiven, Casinos und Spielhallen, Konzertsäle, Theater sowie geschlossene Bereiche von botanischen Gärten und Zoos.
Unter Sport- und Wellnessbetriebe fallen namentlich und nicht abschliessend Sport- und Fitnesszentren, Kunsteisbahnen und Schwimmbäder (ausgenommen Hotels mit ausschliesslichem Hotelgäste-Zugang).
Bei allen Ausnahmen gelten folgende Maximal-Öffnungszeiten: täglich von 6 bis 19 Uhr; am Sonntag sowie am 25. Dezember, 26. Dezember und 1. Januar ist zu schliessen.
Im Kanton Aargau werden auch Einkaufsläden geschlossen
Der Regierungsrat hat aufgrund der kantonalen Coronavirus-Lage im Kanton Aargau beschlossen, auch die Einkaufsläden ab Sonntag, 20. Dezember 2020, 24 Uhr, zu schliessen. Ausgenommen sind Lebensmittelläden und sonstige Läden (zum Beispiel Kioske, Tankstellenshops), die Lebensmittel oder andere Güter des dringenden und täglichen Bedarfs verkaufen.
Ausgenommen sind Lebensmittelmärkte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen (Weihnachtsbaum-Verkäufe können durchgeführt werden; klassische Weihnachtsmärkte können nicht durchgeführt werden).
Ausgenommen sind auch Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen und Hörgeräte), Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern, Reparatur- und Heimwerkergeschäfte, Blumenläden sowie Dienstleistungsanbieter wie Coiffeure, Physiotherapie-Praxen und so weiter.
Zulässig bleibt die Abholung bestellter Waren vor Ort.
Bei allen Ausnahmen gelten folgende Maximal-Öffnungszeiten: täglich von 6 bis 19 Uhr; am Sonntag sowie am 25. Dezember, 26. Dezember und 1. Januar ist zu schliessen.
Weitere zusätzliche kantonale Massnahmen
Der Regierungsrat hat in Ergänzung zu den vom Bundesrat festgelegten Regelungen und Verbote verschiedene Massnahmen auf kantonaler Ebene beschlossen. So sind spontane Versammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als 5 Personen im Kanton Aargau verboten.
Bordell- und Erotikbetriebe, Cabarets, Etablissements, Sex-, Strip- und Saunaclubs werden geschlossen.
Quelle: Pressemeldung des Anton Aargau