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Öffnungsstufen 2 und 3: Weitere Lockerungen im Landkreis Waldshut

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Die neuen Regelungen der CoronaVO des Landes-Baden-Württemberg erlauben ab dem 7. Juni 2021 weitergehende Lockerungen beim Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte. So sieht die neue CoronaVO vom 3. Juni 2021 vor, dass bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts von 50 an fünf Tagen in Folge ab dem 7. Juni 2021 direkt die Regelungen der Öffnungsstufe 3 gelten.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat heute, den 06.06.2021, für den Landkreis Waldshut einen 7-Tage-Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) von 20,5 ermittelt. Damit wurde vor Geltung der neuen Regelungen der CoronaVO (also vor dem 7. Juni 2021) für Waldshut am fünften Werktag in Folge ein Inzidenzwert von unter 50 durch das RKI feststellt. Damit gelten ab Montag, den 07.06.2021, zusätzliche Lockerungen entsprechend der aktuell gültigen Corona-Verordnung des Landes. Das Durchlaufen der Öffnungsstufe 2 ist hiernach nicht erforderlich, es kommt direkt Öffnungsstufe 3 zur Anwendung.

Die bereits bislang wegen Unterschreitens des Schwellenwerts von 50 ab dem 30. Mai 2021 aufgrund der Bekanntmachung des Landratsamts Waldshut vom 29. Mai 2021 geltenden Regelungen gelten weiterhin und wurden teilweise erweitert. Die in Öffnungsstufe 2 geregelten Lockerungen, welche in Öffnungsstufe 3 nicht angepasst, erweitert oder geändert werden, gelten auch in Öffnungsstufe 3.
Zudem wurden durch die CoronaVO vom 03.06.2021 weitere Lockerungen bestimmt, die bereits ab Öffnungsstufe 1 gelten.
Die damit ab dem 7. Juni 2021 im Landkreis Waldshut zusätzlich geltenden Regelungen werden nachfolgend zusammengefasst:

1. Lockerungen aus Öffnungsstufe 3

  • Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 500 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.
  • Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
  • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
  • Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.
  • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.
  • Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren sowie von Freizeitparks und sonstigen Freizeiteinrichtungen ist allgemein gestattet.
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten.
  • Der Betrieb von Bädern, von Saunen sowie vergleichbaren Einrichtungen ist allgemein gestattet.
  • Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.
  • An Hochschulen und Akademien kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden.

2. Zusätzliche Lockerungen aus den Öffnungsstufen 1, 2 und Inzidenz unter 50

  • Es dürfen sich weiterhin zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit. Zusätzlich dürfen fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus bis zu fünf Haushalten dazu kommen (erweiterte neue Regelung, die im Rahmen der stabilen Inzidenz unter 50 gilt).
  • Touristische Veranstaltungen, wie Museumsführungen, sind für Gruppen bis 20 Personen gestattet (geltende Lockerung aus Öffnungsstufe 2).
  • Betrieb von Volkshochschulen, Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen für Gruppen bis 20 Teilnehmenden im Freien und in geschlossenen Räumen (geltende Lockerung aus Öffnungsstufe 2).

„Angesichts der niedrigen Inzidenzzahl von heute können wir am Montag voraussichtlich das Unterschreiten des Schwellenwertes von 35 an 5 Tagen in Folge bekanntmachen, womit ab Dienstag dann weitere Lockerungen gelten, wie etwa das Entfallen der Testpflicht im Außenbereich, beispielsweise beim Besuch der Außengastronomie oder Freibädern“, so Erster Landesbeamter Jörg Gantzer.

Das Inkrafttreten der Öffnungsstufe 3 wurde auf der Homepage durch das Landratsamt Waldshut heute bekanntgemacht. Auf die neu geltenden Bestimmungen wird dort hingewiesen. Die Bekanntmachung ist in ihrem vollen Wortlaut unter „Bekanntmachungen“ nachzulesen: www.landkreis-waldshut.de/aktuelles/bekanntmachungen.

Am 31.05.2021 ist aufgrund der Bekanntmachung des Landratsamts Waldshut zum Unterschreiten des Schwellenwerts von 50 bereits die Regelung zum Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht (Wechselunterricht) entfallen. Eine erneute Bekanntmachung auf Grundlage der neuen CoronaVO Schule vom 04.06.2021 ist daher nicht erforderlich.

Die ab dem 07.06.2021 geltenden Regelungen können auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg abgerufen werden: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210603_auf_einen_Blick.pdf

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat auf folgender Internetseite ein FAQ zur CoronaVO zusammengestellt: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

 

Hinweis

Die Lockerungen der Öffnungsstufe 3 entfallen, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen ab Inkrafttreten der Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich über der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der Öffnungsstufe liegt und gleichzeitig der Schwellenwert von 50 überschritten wird. Dann gelten die Regelungen der jeweils niedrigeren Öffnungsstufe. In diesem Fall wird das Landratsamt das Eintreten dieser Voraussetzung öffentlich bekannt machen.

Im Falle des Unterschreitens des Schwellenwerts von 35 an fünf Tagen in Folge sind weitere Lockerungen vorgesehen, unter anderem entfällt dann die Testpflicht für den Außenbereich (Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen etc.).

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Quelle: Landkreis Waldshut

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