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Regionale Ausgangssperre im Landkreis Waldshut – LRA Waldshut erlässt eine Allgemeinverfügung!

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Das Landratsamt Waldshut teilt mit:

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die Aufhebung der seit dem 12. Dezember geltenden nächtlichen Ausgangssperre verfügt hat, hat das Land Baden-Württemberg reagiert und gestern die Corona-Verordnung geändert. Durch die Änderung, die heute am 11. Februar 2021 in Kraft tritt, wurden die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in der CoronaVO aufgehoben. Um jedoch die Unterschreitung des Schwellenwertes in allen Stadt- und Landkreisen zu erreichen, können nächtliche Ausgangsbeschränkungen auf lokaler Ebene dort erforderlich sein, wo die Inzidenzwerte bei über 50 Neuansteckungen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen liegen. Die Umsetzung dieser regionalen Ausgangsbeschränkungen erfolgt in Allgemeinverfügungen auf Ebene der Gesundheitsämter der Landratsämter.

Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat daher mit Erlass vom 10. Februar 2021 die Gesundheitsämter angewiesen, eine nächtliche Ausgangsbeschränkung per Allgemeinverfügung zu regeln, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

– In einem Stadt- oder Landkreis wurde der Sieben-Tages-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner mindestens in den letzten sieben Tagen in Folge überschritten,
– es besteht bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen auch auf der Grundlage von § 20 Absatz 1 CoronaVO eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus und
– es liegt ein diffuses Infektionsgeschehen vor.

Da diese Voraussetzungen aufgrund der hohen Inzidenz, des diffusen Ausbruchsgeschehens und zudem des hohen Verbreitungsgrads der Coronavirusvarianten im Landkreis Waldshut vorliegen, verfügt das Landratsamt Waldshut nächtliche Ausgangsbeschränkungen. Hiernach ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen der folgenden triftigen Gründe gestattet:

a. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 CoronaVO,
c. Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,
d. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO,
e. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
f. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
g. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
h. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
i. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
j. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
k. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
l. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Diese Regelung gilt ab Freitag, den 12.02.2021 und ist zunächst befristet bis 26.02.2021. Die Allgemeinverfügung wird unabhängig davon aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Waldshut an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Das Landratsamt Waldshut wird auf den Eintritt dieses Zeitpunktes durch entsprechende Veröffentlichung unter www.landkreis-waldshut.de zusätzlich hinweisen.
Die Allgemeinverfügung ist in ihrem vollen Wortlaut auf der Homepage des Landratsamts Waldshut unter „Bekanntmachungen“ nachzulesen (www.landkreis-waldshut.de).

Weiter zu beachten ist, dass die Allgemeinverfügung des Landkreises über das Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen in Waldshut-Tiengen und Bad Säckingen vom 28. Januar 2021 weiterhin gilt. Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen im Landkreis Waldshut und des gestrigen Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Verlängerung des Lockdowns, wird die Allgemeinverfügung des Landkreises Waldshut über das Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen mit einer weiteren Allgemeinverfügung am kommenden Montag verlängert werden. Sie wird ebenfalls im vollen Wortlaut auf der Homepage des Landratsamts Waldshut unter „Bekanntmachungen“ nachzulesen sein.

Die Ursachen für die hohe 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Waldshut sind vielschichtig. Tatsache ist, dass wir es mit einem diffusen Infektionsgeschehen zu tun haben. Diffus bedeutet, dass die meisten Infektionen an unterschiedlichen Stellen und in unterschiedlichen Konstellationen auftreten, ohne dass ein größerer Zusammenhang zwischen ihnen erkennbar wäre. Es gab und gibt zwar zwei bis drei größere Ausbrüche mit hochansteckenden Coronavirus-Mutationen, doch gibt es zahlreiche andere Fälle im Landkreis, die damit nicht in Verbindung stehen. Das Infektionsgeschehen ist also tatsächlich in weiten Teilen nicht mehr nachvollziehbar. Dennoch werden natürlich Kontakte nachverfolgt und entsprechend isoliert. Trotz der leider anhaltend hohen Inzidenz gelingt dies gut, was auch dem Lockdown und dem weitestgehend umsichtigen Verhalten der meisten Bürgerinnen und Bürger zu verdanken ist. Denn dank effektiver Kontaktreduzierungen müssen weniger Personen nachverfolgt, kontaktiert und in Quarantäne geschickt werden, was zu einer spürbaren Entlastung des Gesundheitsamts führt und die frühzeitige Unterbrechung von Infektionsketten grundsätzlich ermöglicht. Die Entwicklung, die auch bei uns im Landkreis erfolgt, nämlich ein weiteres Ansteigen der Infektionszahlen zu stoppen, wurde durch die beschlossenen Maßnahmen und Einschränkungen erreicht. Nun gilt es aber weiterhin, das Ziel zu verfolgen, die Infektionszahlen noch deutlich und nachhaltig zu senken.

Elvira Buchter, kommissarische Leiterin des Gesundheitsamts Waldshut: „Leider sind die Infektionszahlen in unserem Landkreis weiterhin hoch. Ansteckungen erfolgen nicht nur in festen Clustern oder großen Ausbruchsgeschehen, sondern an vielen unterschiedlichen Stellen ohne erkennbaren Zusammenhang und häufig auch im privaten Umfeld. Private Kontakte spielen also eine große Rolle im Pandemiegeschehen. Infektionsketten lassen sich aber nur unterbrechen, wenn Kontakte zeitnah ermittelt werden können und so effektive Maßnahmen ergriffen werden können. Infektionen lassen sich derzeit effektiv nur durch Kontaktreduzierung verhindern.“

Landrat Dr. Martin Kistler: „Gemeinsam mit den anderen Akteuren, wie der Kassenärztlichen Vereinigung, den Laboren, Hilfsorganisationen und Einrichtungen arbeiten wir als Behörde mit großem Engagement daran, die Pandemie zu bewältigen. Alles staatliche Handeln ist aber nichts, wenn die Bürger nicht mitziehen. Und so hoffe ich, dass wir weiter alle in einer großen Verantwortungsgemeinschaft diese Situation meistern. Unser Appell an uns alle lautet daher weiterhin, nun nicht nachzulassen, uns an die geltenden Regeln zu halten und weiterhin diszipliniert die Mobilität einzuschränken, Kontakte zu reduzieren und die bekannten Hygienemaßnahmen einzuhalten.“

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