loader image

Sorting by

×
- Anzeige -

Viele neue Corona-Regeln ab 4. Dezember 2021

Die Infektionslage in Baden-Württemberg ist weiter kritisch. Daher verschärft Baden-Württemberg nach dem gemeinsamen Beschluss von Bund und Ländern die Corona-Maßnahmen erneut. Dafür weitet das Land die 2G- und 2GPlus-Regelungen in vielen Bereichen aus.

Update 05.12.: Wer geboostert ist oder wessen Vollimmunisierung nicht länger als sechs Monate zurück liegt, ist von der Testpflicht bei 2G-Plus befreit!

  • Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.
  • Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).

Update Ende.

 

Hier eine Übersicht in Bildern:

ZZ Corona Regeln Auf einen Blick DE 1 001ZZ Corona Regeln Auf einen Blick DE 1 002ZZ Corona Regeln Auf einen Blick DE 1 003ZZ Corona Regeln Auf einen Blick DE 1 004ZZ Corona Regeln Auf einen Blick DE 1 005 ZZ Corona Regeln Auf einen Blick DE 1 006 ZZ Corona Regeln Auf einen Blick DE 1 007 ZZ Corona Regeln Auf einen Blick DE 1 008 ZZ Corona Regeln Auf einen Blick DE 1 009 ZZ Corona Regeln Auf einen Blick DE 1 010 ZZ Corona Regeln Auf einen Blick DE 1 011

Das Land plant, wie angekündigt, weitere Verschärfungen der bisherigen Corona-Regeln ab dem 4. Dezember 2021. Die neue Verordnung wird am 3. Dezember 2021 im Umlaufverfahren beschlossen und tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft.

Die Landesregierung setzt damit Maßnahmen um, die am Donnerstag, 2. Dezember 2021, zwischen Ländern und Bund als Mindeststandards beschlossen worden sind. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Das Land nutzt damit explizit die Spielräume, die der Beschluss für besonders stark betroffene Regionen vorgibt.

Das betrifft insbesondere zwei Bereiche:

  • Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden stärker eingeschränkt. In der Alarmstufe II sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig und es gilt grundsätzlich eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. Im Profifußball bedeutet das faktisch, dass es Geisterspiele gibt.
  • Für die Gastronomie gilt generell die 2GPlus-Regel. Das gilt auch für Hotelgastronomie.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen

  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.
  • Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2GPlus. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Eine Liste des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels finden Sie in unserer Übersicht (PDF).
  • In der Gastronomie gilt 2GPlus. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.

Geboosterte müssen bei 2GPlus keinen Test vorlegen

Mit der neuen Corona-Verordnung entfällt in Baden-Württemberg bei der 2GPlus-Regelung die Testpflicht für Geboosterte – also für alle Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung gegen Corona erhalten haben. Das teilte der Amtschef des Sozial- und Gesundheitsministeriums, Professor Uwe Lahl mit: „Personen, die bereits geboostert sind, müssen überall dort, wo die 2GPlus-Regel gilt, keinen aktuellen negativen Corona-Test mehr vorlegen – also zum Beispiel in Gaststätten, im Zoo oder bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen.“ Damit wolle man den hohen Schutz vor Infektionen berücksichtigen, den Menschen nach drei Impfungen hätten.

Kulante Übergangsregelungen für Gastro und Kultur

Zudem hat der Amtschef in einem Brief die Ortspolizeibehörden gebeten, mit der Ahndung der Verstöße bis Anfang nächster Woche kulant umzugehen, das heißt, diese noch nicht zu sanktionieren. „Die Lage ist sehr ernst, deshalb sollen wir uns natürlich alle an die neuen Regeln halten. Wir wissen aber, dass die neue Verordnung sehr kurzfristig kommt. Das ist eine riesige Herausforderung, etwa für Veranstalterinnen und Gastronomen. Deshalb sollten die Ortspolizeibehörden der Städte und Gemeinde, die für die Kontrolle der Corona-Verordnung zuständig sind, dies auch bei der Ahndung etwaiger Verstöße berücksichtigen. Das gilt vor allem für die Gastronomie und Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Aber klar ist: Wir brauchen diese neuen Regeln, um die Infektionslage und die Situation in den Krankenhäusern einigermaßen in den Griff zu bekommen. Von Ende nächster Woche an werden die neuen Regeln deshalb kontrolliert und sanktioniert.“

Die strengen Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte von einem Haushalt plus maximal einer weiteren Person bleiben bestehen. Gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern soll zudem eine Teilnehmergrenze für geimpfte und genesene Personen bei privaten Feiern und Zusammenkünften von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich eingeführt werden. Bevor eine solche in Baden-Württemberg eingeführt werden kann, muss der Bund jedoch noch die Voraussetzungen schaffen.

In Hotspot-Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 500 gelten weiter nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte.

Kretschmann betont Dringlichkeit der Maßnahmen

Ministerpräsident Winfried Kretschmann betonte die Dringlichkeit der Maßnahmen: „Wir sind mitten drin in der vierten Welle, die angetrieben wird von einem hochaggressiven, wandlungsfähigen Virus. Wir müssen zu drastischen Mitteln greifen, um diese Welle zu stoppen. Das schmerzt, aber es ist notwendig. Die Lage auf den Intensivstationen ist dramatisch, wir müssen das System entlasten und die Ansteckungskurve so weit wie möglich abflachen. Deshalb kommt es mehr denn je darauf an, dass wir unsere Kontakte so weit wie möglich begrenzen und die Sicherheitszäune nochmals verstärken. Das gilt in kontaktintensiven Bereichen eben auch für Geimpfte und Genesene, weil auch sie – wenn auch in geringerem Ausmaß – Teil der vierten Welle sind.“

Hilfen auch für Betriebe, die aus wirtschaftlichen Gründen schließen

Ministerpräsident Kretschmann fügte an: „Die Maßnahmen, die wir einführen müssen, bedeuten für zahlreiche Betriebe eine sehr große Härte. Das ist der Landesregierung bewusst. Wir sind mit der Bundesregierung im Gespräch darüber, wie die Wirtschaftshilfen so ausgestaltet werden können, damit die Folgen wirkungsvoll abgefedert werden. Wir setzen uns dabei gegenüber dem Bund dafür ein, dass die Antragsvoraussetzungen und Förderkonditionen im Sinne unserer Unternehmen in den Programmen optimal ausgestaltet werden. So drängen wir unter anderem darauf, dass der Bund jetzt schnellstmöglich klarstellt, dass den Unternehmen, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ihren Geschäftsbetrieb einschränken oder einstellen müssen, auch ein möglichst unkomplizierter Zugang zu den Hilfen gewährt wird, auch wenn keine Schließung ausdrücklich angeordnet wurde.“

Nur Impfen führt dauerhaft aus der Pandemie

Weiterhin sei die Impflücke zu groß. „Es gibt nur ein Mittel, das uns dauerhaft den Weg aus Pandemie weist und mit dem wir diesen Teufelskreis aus Lockerungen und Schließungen verlassen können. Und dieses Mittel lautet: Impfen, Impfen und nochmal Impfen. Mit aller Kraft. Und allen Kräften, die helfen können“, machte Kretschmann deutlich.

Deshalb sei wichtig, dass der Bund die Bemühungen der Länder beim Impfen nochmals stärker unterstützen will. Dazu gehöre, wie zugesagt, eine verlässliche Impfstofflieferung und die Ankündigung, dass der Kreis derjenigen, die Impfungen durchführen dürfen, deutlich ausgeweitet werden solle. Beim Thema Impfpflicht werde vom Bund neben den bereits geforderten einrichtungsbezogenen Impfpflichten auch eine zeitnahe Entscheidung über eine allgemeine Impfpflicht vorbereitet. „Es freut mich, dass hier Bewegung reinkommt. Das ist ein ganz wichtiges Signal“, so Kretschmann.

Kretschmann begrüßte darüber hinaus, dass Nachbesserungen beim Infektionsschutzgesetz zugesagt wurden. „Ich bitte den Bund nun zügig, die Weichen für eine dauerhafte und rechtssichere Lösung zu stellen, die den Ländern die notwendigen Handlungsspielräume gibt. Dazu hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Grundlage bereitet. Wir nutzen das Instrumentarium, das uns zur Verfügung steht, aber das reicht nicht.“

Corona-Verordnung des Landes

Quelle: Land BW