Die Stadtverwaltung erlässt nach eingehender Prüfung Verbote der für den 19. Dezember angemeldeten Versammlungen.
Die Versammlungsbehörde der Stadt Weil am Rhein hat mit Verfügungen vom 15. Dezember 2020 die für den kommenden Samstag, 19. Dezember 2020, angemeldete „Querdenken“-Versammlung im Dreiländergarten und den anschließenden Demonstrationszug durch die Innenstadt verboten. Geplant war von den Veranstaltern ursprünglich eine Versammlung mit bis zu 10.000 erwarteten Teilnehmern. Zuletzt wurde die Erwartung von den Veranstaltern auf 3.570 Teilnehmer reduziert. Angemeldet wurden die Aktionen von “Querdenken775-Waldshut” und von “Querdenken762-Lörrach”. Sie richten sich gegen die derzeit angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes ist ein Rechtsgut, in das nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter eingegriffen werden darf – unter anderem dann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch eine Versammlung gefährdet ist. Eine Versammlung mit Demonstrationsaufzug in Zeiten des stark gestiegenen Infektionsgeschehens in der Region stellt aus Sicht der Versammlungsbehörde eine nicht vertretbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit dar. Die Versammlungsbehörde bezieht sich in ihren Verbots-Verfügungen auf das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit.
Bereits bei anderen Demonstrationen der Querdenker-Organisationen kam es im Bundesgebiet zu massiven Verstößen gegen die Auflagen der jeweils zuständigen Versammlungsbehörden. In den Kooperationsgesprächen zwischen den Anmeldern, der Stadtverwaltung Weil am Rhein und der Polizei konnte durch die Anmelder nicht überzeugend dargestellt werden, dass sie in der Lage und auch gewillt sind, das Einhalten der absolut elementaren Hygieneregeln, wie das Tragen der Mund-Nase-Bedeckungen und der Mindestabstände, sicherzustellen. Die reine Beschränkung der Versammlung und des Aufzugs durch Auflagen war aus Sicht der Versammlungsbehörde daher nicht geeignet, einen ausreichenden Schutz vor möglichen Ansteckungen zu bieten.
Bei der Gegenüberstellung der beiden kollidierenden Grundrechte, dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit auf der einen und dem Recht auf Versammlung auf der anderen Seite, wiegt nach Auffassung der Versammlungsbehörde das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens derzeit schwerer als das Grundrecht der Versammlungsfreiheit.
Quelle: Pressemeldung der Stadt Weil am Rhein