- Für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen gilt eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit. Geimpfte oder genesene Personen einschließlich deren haushaltsangehörigen Kinder bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit und bleiben als Haushalt unberücksichtigt.
- Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten ist allgemein gestattet. Testpflicht und Terminbuchung entfallen. Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden ist in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken:
– Bei Verkaufsflächen, die kleiner als zehn Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin odereinen Kunden,
– bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche,
– bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels von mehr als 800 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. - Der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist allgemein gestattet. Die Nachweispflicht (Testung, Impfung oder Genesung) entfällt hier.
In Bezug auf den Betrieb der Schulen liegen die Voraussetzungen für den Entfall des Wechselunterrichts vor. Darüber hinaus gilt das Abstandsgebot des § 2 Absatz 2 CoronaVO nicht mehr für weiterführende und berufliche Schulen. Weiter sind die Sportausübung im Freien sowie Tagesausflüge im Klassenverbund gestattet. Diese, den Betrieb der Schulen betreffenden Änderungen gelten ab Montag, 31. Mai 2021.
Die Unterschreitung der Inzidenz von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen wurde auf der Homepage durch das Landratsamt Waldshut heute bekanntgemacht und ist in ihrem vollen Wortlaut unter „Bekanntmachungen“ nachzulesen: www.landkreis-waldshut.de/Bekanntmachungen.
„Angesichts der erfreulichen Entwicklung bei den Neuinfektionen mit Covid 19 sind wir optimistisch, bei gleichbleibender Tendenz Sonntag in einer Woche die Öffnungsstufe 2 bekanntgeben zu können, die dann montags in Kraft tritt“, so Erster Landesbeamter Jörg Gantzer.
Die ab dem 30.05.2021 geltenden Regelungen können in der Übersichtsgraphik des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden: https://www.badenwuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210513_auf_einen_Blick.pdf
Hinweis
Die bereits am 22.05.2021 für den Landkreis bekannt gegebene und ab dem 24.05.2021 wirksam gewordene Öffnungsstufe 1 nach § 21 Abs. 1 CoronaVO gilt weiterhin zusätzlich zu dieser Lockerung. Es handelt sich um eine zusätzliche Öffnung bzw. Lockerung neben dem Stufenkonzept (§ 21 Absätze 1 bis 3 CoronaVO). Sollte die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Waldshut an drei direkt aufeinanderfolgenden Tagen wieder über den Wert von 50 steigen, müssen die Lockerungen wieder zurückgenommen werden. In diesem Fall wird das Landratsamt das Eintreten dieser Voraussetzung öffentlich bekannt machen. Die Öffnungsstufen 2 und 3 treten dann in Kraft, wenn die jeweiligen Stadt- und Landkreise 14 Tage in Folge nach Außerkrafttreten der Bundes-Notbremse bzw. nach der jeweils niedrigeren Öffnungsstufe im Durchschnitt sinkende Inzidenzwerte aufweisen können. Damit ist ein Eintritt in Öffnungsstufe 2 im Landkreis Waldshut frühestens ab dem 07.06.2021 möglich. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird das Landratsamt Waldshut dies am 06.06.2021 öffentlich bekannt machen.
Quelle: Landkreis WT